18.7.2024
Sieg vor Bundesgericht
In-House-Pflege ist nach dem Spitex-Tarif zu vergüten.
Werder Viganò
Werder Viganò hat einen wichtigen Sieg für Menschen mit Behinderungen erstritten. Eine Krankenversicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund des Aufenthalts in einem Behindertenwohnheim und der sachlichen Überschneidung der ambulanten Pflegeleistungen mit Leistungen der kantonalen Behindertenhilfe die Vergütungspflicht aus dem KVG für ambulante Pflegeleistungen entfalle.
Das Bundesgericht hat nun klargestellt, von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) darstellt, sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten sind. Dies gelte auch für die sog. ln-House-Pflege, d.h. Pflegeleistungen der hauseigenen Spitex-Organisation.
Es hielt zudem fest, dass die Rechtsauffassung der Krankenversicherung darauf hinauslaufe, Menschen in Behindertenwohnheimen von krankenversicherungsrechtlichen Leistungen auszuschliessen. Das verstosse «gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV und in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) verankerte Diskriminierungsverbot».
Der Fall wurde von Gregori Werder betreut. Das Urteil des Bundessgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 ist hier abrufbar und zur Publikation vorgesehen.